Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Abs. 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert: Kürzungsrecht des Nutzers um 3 % des auf ihn entfallenden Anteils (§ 12 Abs. 1 Satz 2); nicht im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 12 Abs. 1 Satz 4). Wirkung in Wärmepumpenfällen nach § 12 Abs. 3 bei verspäteter oder fehlender Installation UNKLAR; insoweit wird kein gesichertes Kürzungsrecht behauptet.
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Was
Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (z. B. Wärmezähler, Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler), die bis 01.12.2021 (oder nach § 5 Abs. 2 Satz 4 später) installiert wurden, müssen bis 31.12.2026 die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.
So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 03.11.2026.
Fristenplaner 2027
Der Fristenplaner 2027 zeigt auf einen Blick, welche Termine und Pflichten für Immobilienverwalter im Jahr 2027 wichtig sind. Es gibt ihn als PDF zum Ausdrucken und als Kalender-Datei.
Nur innerhalb der Redaktion mit einem KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind am Primärtext gegengeprüfte Einträge, nach Stichtag sortiert.
HeizkostenV § 5 Abs. 3: Nachrüstung nicht fernablesbarer Verbrauchserfassung bis 31.12.2026Was droht bei Versäumnis? Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Abs. 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert: Kürzungsrecht des Nutzers um 3 % des auf ihn entfallenden Anteils (§ 12 Abs. 1 Satz 2); nicht im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 12 Abs. 1 Satz 4). Wirkung in Wärmepumpenfällen nach § 12 Abs. 3 bei verspäteter oder fehlender Installation UNKLAR; insoweit wird kein gesichertes Kürzungsrecht behauptet.Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag§ 5 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV ·Frist · Prüfvermerk: FAKT
UStG § 27 Abs. 38 Nr. 1: Umsätze 2025/2026, Rechnung bis 31.12.2026 auf Papier oder, mit Zustimmung, anderes E-FormatWas droht bei Versäumnis? Bußgeldvorschrift § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG: Rechnung entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt; Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 26a Abs. 3 UStG). UNKLAR: ob eine nach Ablauf der Übergangsfrist nicht im elektronischen Format nach § 14 Abs. 1 Satz 6 ausgestellte Rechnung darunter fälltWas ist zu tun? 2 Schritte, siehe Eintrag§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG ·Übergangsfrist · Prüfvermerk: FAKT
Nichtwohngebäude über 20 Stellplätze: Lade- oder Leitungsinfrastruktur ab 2027(Fassung ab 01.01.2027)Was droht bei Versäumnis? Vorsätzlich oder leichtfertig weder Ladepunkte je zehnten Stellplatz noch mindestens 50 Prozent Ausstattung: § 15 Abs. 1 Nr. 4 n. F.; für Vorverkabelung nach § 10 Abs. 1 Satz 2/Abs. 2 Satz 2 n. F. § 15 Abs. 1 Nr. 1 n. F. Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 15 Abs. 2 unverändert).Was ist zu tun? 4 Schritte, siehe Eintrag§ 10 Abs. 1 und 2 Satz jeweils 1 und 2 GEIG ·Inkrafttreten · Prüfvermerk: FAKT
HeizkostenV: 3-%-Kürzungsrecht bei Verstoß gegen § 5 Abs. 3 ab 01.01.2027Was droht bei Versäumnis? 15 % Kürzung des Nutzeranteils, soweit entgegen den Vorschriften der HeizkostenV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1); nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 12 Abs. 1 Satz 4) weitere FolgenWas ist zu tun? 2 Schritte, siehe Eintrag§ 12 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HeizkostenV ·Übergangsfrist (Stichtag abgeleitet) · Prüfvermerk: FAKT
GModG § 60b (Fassung ab 2027): Altanlagen ohne Wärmepumpe, ab sechs Einheiten: Prüfung bis 30.09.2027; Ausnahmen prüfen(Fassung ab 01.01.2027)Was droht bei Versäumnis? Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich oder leichtfertig), Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Abs. 2 Nr. 3): § 108 Abs. 1 Nr. 11 (Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzogen, § 60b Abs. 1 Satz 1 oder 2) und Nr. 10 (Optimierungsmaßnahme nach § 60b Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt). Nummern ergeben sich aus der Verschiebung durch Art. 2 Nr. 44 BGBl. 2026 I Nr. 226 (Fassung bis 31.12.2026: Nr. 10 und Nr. 9)Was ist zu tun? 6 Schritte, siehe Eintrag§ 60b Abs. 1 Satz 2 GModG ·Frist · Prüfvermerk: FAKT